Ombudsmann in der PKV

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Neu: Ombudsmann in der PKV

Ombudsmann in der privaten Krankenversicherung
Wenn es zwischen Versicherten und ihrer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung zu Meinungsverschiedenheiten kommt, gibt es seit dem Jahr 2001 die Möglichkeit, einen Streitschlichter einzubeziehen: den Ombudsmann. Er kann neutral und unparteiisch vermitteln. Als erfahrener Fachmann, vorzugsweise mit juristischer Ausbildung, bringt er fundierte Kenntnisse der privaten Krankenversicherung und des Gesundheitswesen mit. Seine Stelle wird vom Bundesverband der privaten Krankenversicherung e. V. getragen, aber er ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die unabhängige Stellung zeigt sich auch darin, dass er nicht in der Krankenversicherungsbranche oder als Versicherungsvermittler tätig sein darf. Er ist jeweils mindestens drei Jahre im Amt und in dieser Zeit praktisch unkündbar. Zu seiner Unterstützung hat er ein Team von sechs qualifizierten Juristen zur Seite.

Der Ombudsmann soll bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsgesellschaft vermitteln und möglichst eine außergerichtliche Schlichtung und Versöhnung erreichen. So vermittelt er zum Beispiel, wenn man sich nicht einig ist über die medizinische Notwendigkeit von Maßnahmen oder über die Erstattung von Arztkosten, bei Beitragssatzveränderungen oder wenn es um Kostenerstattung für stationäre Heilbehandlungen geht. Wer möchte, kann sich durch Familienangehörige bei der Ombudsstelle vertreten lassen, muss dann aber eine Vollmacht erteilen. Alle Daten und Informationen werden streng vertraulich behandelt.

An den Ombudsmann kann man sich wenden, ohne Kosten befürchten zu müssen. Wer eine Beschwerde einreichen will, sollte das schriftlich, per Post oder online tun. Die Mindestbearbeitungsdauer beträgt sechs Wochen, da immer beide Seiten angehört und Stellungnahmen angefordert werden müssen. Daher kann der Ombudsmann bei sehr kurzfristigem Klärungsbedarf nicht helfen. Bei dringlichen Beschwerden werden allerdings Fälle auch vorgezogen, zum Beispiel wenn es um eine lebensnotwendige Behandlung geht.

Wichtig ist, dass die entsprechenden Fristen beachtet werden. So kann man keine Beschwerde mehr einlegen, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist schon abgelaufen ist, oder generell, wenn ein Jahr verstrichen ist seit der Entscheidung des Versicherungsunternehmens. Außerdem kann der Ombudsmann nur dann angerufen werden, wenn noch kein gerichtliches Verfahren läuft.

Die Ombudsstelle, zu deren Leitung selbstverständlich auch eine Frau berufen werden kann, hat keine Entscheidungsbefugnis, sondern spricht lediglich einen Vermittlungsvorschlag oder aber eine so genannte förmliche Empfehlung aus. An diese förmliche Empfehlung halten sich die Versicherer allerdings in den allermeisten Fällen.


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